Die drei Säulen

1. Säule

Die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) soll die materielle Existenz sichern. Für den Bezug der Rente müssen sich künftige Rentnerinnen und Rentner drei bis sechs Monate vor ihrem 64. (Frauen) / 65. (Männer) Geburtstag bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.

Bei der Ausgleichskasse müssen auch die Ansprüche auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Hilflosen-Entschädigung und Ergänzungs-leistungen angemeldet werden.

2. Säule

In der Pensionskasse sind berufstätige Personen versichert, welche bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen der 2. Säule ergänzen die Leistungen der AHV/IV. Obligatorisch ist die 2. Säule für unselbstständig Erwerbende. Selbstständige LandwirtInnen/Bäuerinnen können sich freiwillig in der 2. Säule versichern.

3. Säule

Die 3. Säule ist freiwillig. Sie reduziert oder schliesst Lücken. Es gibt Banklösungen und Versicherungslösungen, bei denen Geld für die Altersvorsorge gespart wird. Im Gegensatz zur Versicherungslösung wird das Invaliditäts- und das Todesrisiko bei der Banklösung nicht abgedeckt. (1, 3)

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Minimalrente: 1195 Franken

Die Bäuerin hat nach der Heirat nicht mehr auswärts gearbeitet, für die Mitarbeit auf dem Hof wurde ihr kein Lohn ausbezahlt. Deshalb erhält sie nur die Minimalrente der AHV, 1195 Franken pro Monat.

Der Landwirt wird drei Jahre nach seiner Frau pensioniert. Nun wird das Einkommen des Paars geteilt (Splitting) und je zur Hälfte angerechnet. Deshalb erhält die Bäuerin nun eine höhere Rente. Das Rentenmaximum für Ehepaare beträgt Fr. 3585.–/Monat. (2)


Nur 30 Prozent sind abgesichert

​In der Schweizer Landwirtschaft arbeiten mehr als 54'000 Frauen, davon 12'000 Vollzeit. Mehr als 43'000 sind Familienangehörige des Landwirts, die meisten von ihnen Ehefrauen. Es gibt mit 3300 Frauen noch sehr wenige Betriebsleiterinnen. Weniger als 7 Prozent der rund 50'000 Schweizer Bauernhöfe sind damit von Frauen geführt.

Von den 43'000 Familienarbeitskräften sind 30 Prozent bei der AHV als Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige gemeldet und beziehen ein Einkommen. Daraus lässt sich ableiten, dass die anderen 70 Prozent für ihre Tätigkeit auf dem Betrieb nicht direkt entschädigt werden. (5)


Mutterschaftsentschädigung

Mit der Volksabstimmung vom 26. September 2004 kam keine Mutterschaftsversicherung zustande, die Leistungen für alle Mütter vorsieht, sondern eine Lösung, die auf einen Erwerbsersatz beschränkt ist. Diese ist seit 1. Juli 2005 in Kraft. Als Entschädigung für den Verdienstausfall haben Frauen für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Weil die Lösung ein Erwerbsersatz ist, haben nur Frauen Anspruch die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gewisse Ansprüche erfüllen. Sie müssen beispielsweise Arbeitnehmerin oder selbständig erwerbend sein. Wer im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten, muss einen Barlohn vergütet erhalten.

Zudem müssen Frauen vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten AHV-versichert gewesen sein. (4)

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Das Gesetz anpassen

Im Frühling 2021 wurde die AP 2022+ sistiert. Vorgesehen war darin ein minimaler Sozialversicherungsschutz für die Bäuerin: Mitarbeitende Ehegatten auf Bauernbetrieben hätten gegen Arbeitsausfall, Invalidität und Tod versichert werden müssen.

Um das Anliegen nicht weiter zu verzögern, haben Nationalrat und Ständerat am 30. September 2021 den Bundesrat beauftragt, die finanziellen Risiken von Bäuerinnen per Gesetz zu reduzieren.

Mitarbeitende Familienmitglieder sollen mit einem Bar-Lohn oder als Selbstständigerwerbende mit einem Anteil am landwirtschaftlichen Einkommen am Betrieb beteiligt werden. Andernfalls sollen sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bei einer Scheidung erhalten. 

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Beitragslücke

Für eine ausreichend hohe Rente im Alter ist es wichtig, keine Beitragslücken entstehen lassen. Denn liegen Beitragslücken länger als 5 Jahre zurück, sind keine Nachzahlungen möglich und die Rente wird lebenslang gekürzt. Deshalb ist es wichtig, einen AHV-Lohn für die mitarbeitenden Ehepartnerin zu deklarieren. Sinnvoll ist es, alle vier bis fünf Jahre einen AHV-Auszug bei seiner Ausgleichskasse anzufordern. (2) 

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Quellen

(1) Hanspeter Flückiger, Leiter Produkt- und Vertriebsmanagement Agrisano

(2) Broschüre «Die AHV – für jede und jeden eine individuelle Lösung», Ausgabe 2021

(3) Agridea-Merkblatt «Vorsorge der Bauernfamilie richtig aufbauen», Ausgabe 2014

(4) AHV-/IV-Broschüre 6.02 «Mutterschaftsentschädigung», Juli 2021

(5) Aussage Anne Challandes, PK zur Kampagne «Soziale Absicherung», 14.10.2021, basierend auf der Analyse der «Zusatzerhebung der Landwirtschaftlichen Betriebszählung 2013 betreffend Situation der Frauen in der Schweizer Landwirtschaft» von Sandra Contzen und Maria Klossner, HAFL, 2015

(6) «die grüne», Ausgabe 11/2021, S. 25