Extrem häufig seien Diebstähle auf dem Bauernhof nicht, sagt Andreas Stucki von der Emmental Versicherung. Woran das liege, darüber kann er nur spekulieren: Vielleicht sei es auf dem Land etwas weniger anonym oder das Inventar eines Betriebs sei weniger attraktiv: «Nicht jeder kann eine Motorsäge brauchen.»
Denn solche werden tatsächlich gestohlen, berichtet Jürg Thalmann, Mediensprecher der Mobiliar. Ebenfalls würden teure Zapfwellen oder Viehhüter auf der Weide entwendet.
Grosse Maschinen wie Ballenpressen hingegen werden selten gestohlen. Tiere seien schon als gestohlen gemeldet worden – entweder seien diese aber an einem schwer zugänglichen Ort abgestürzt oder auf eine andere Sömmerungsweide gelaufen und dort eingestallt worden.
Hofläden und Verkaufsautomaten im Visier von Dieben
Hofläden oder Verkaufsautomaten hingegen sind ab und zu Schauplätze von Einbrüchen und Diebstählen: Andreas Stucki und Jürg Thalmann berichten von aufgebrochenen Kassen und entwendeten Waren.
Absichern lassen sich Diebstahlschäden von Verkaufsautomaten über eine Zusatzversicherung, sagt Jürg Thalmann. Grundsätzlich sind Schäden, die wegen Einbruch oder Diebstahl verursacht wurden, über Sachversicherungen gedeckt.
Obligatorisch sind diese Versicherungen nicht, im Gegensatz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Gebäudeversicherung (Feuer/Elementar). Erstere ist in der ganzen Schweiz, die andere in den meisten Kantonen obligatorisch.
Empfohlen hingegen ist ein Schutz gegen Diebstahl – gerade im Winter, wenn Arbeiten im Wald anstehen, ist es ärgerlich, wenn die Motorsäge geklaut wird.
Wer den Schlüssel stecken lässt, haftet für Schäden
Eine gewisse Eigenverantwortung liegt bei den Besitzerinnen und Besitzern. Bei vielen Traktoren und Autos auf dem Betrieb steckt der Schlüssel. Jürg Thalmann von der Mobiliar stellt klar, wie die Rechtslage ist: Der Halter eines Motorfahrzeugs haftet für Schäden, die durch das Motorfahrzeug verursacht werden. Kommt es zu einem Schadenfall, muss mit einem Abzug wegen grober Fahrlässigkeit gerechnet werden. Dabei geht es nicht nur darum, das Fahrzeug vor Diebstahl zu schützen, sondern Schäden auszuschliessen, die entstehen könnten, wenn sich zum Beispiel Kinder in den Traktor setzen und sich oder Dritte schädigen.
Andreas Stucki betont ebenfalls, dass in einem Schadensfall der Versicherer bei grobfahrlässigem Handeln das Recht auf Leistungskürzung habe. In der Regel würde das Gericht diese Einstufung vornehmen – ein nicht abgeschlossener Transporter auf der Alp sei eher nicht grobfahrlässig, der nicht abgeschlossene Ferrari in Milano schon eher.