BLW-Vertreter: Markus Richner, Bernhard Belk, Jean-Marc Chappuis.AP22+Verordnungspaket 2024 zur Agrarpolitik AP22+ mit 26 neuen BestimmungenSonntag, 28. Januar 2024 Der Bundesrat hat das Verordnungspaket 2024 zur Agrarpolitik AP22+ mit 26 neuen Bestimmungen den Kantonen, Verbänden und anderen Interessengruppen in die Vernehmlassung geschickt:

– 21 Verordnungen des Bundesrates
– 3 Verordnungen des Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
– 2 Verordnungen des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW.

Die wichtigsten Änderungen sind:

– Weniger Ackerland für neue Biodiversitätsförderflächen BFF
– Neue Prämienverbilligungen für Ernteversicherungen
– Ein neuer Sozialversicherungsschutz für mitarbeitende EhepartnerInnen

Die meisten der 26 Bestimmungen sind nicht neu, umso mehr aber die Vorschläge zu deren detaillierten Umsetzung. Wir erklären zu jeder Verordnung die wichtigsten Änderungen (gesamter Bericht zum Verordnungspaket 2024 zur Agrarpolitik AP22+ als PDF zum Download).

Zur Erklärung: Bundesgesetze werden in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht. Jedes Gesetz hat deshalb eine sogenannte SR-Nummer (in der linken Spalte der Tabelle), mit welcher das Gesetz in der Systematischen Rechtssammlung einfach zu finden ist.

 

Nr.VerordnungDie wichtigsten Änderungen
1Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11

Die Änderung dient der Vereinfachung der Verordnung. Dazu werden die Punkte 3.1–3.3 gestrichen. Zudem wird als Grundsatz festgelegt, dass die Gebühren für die Analysen im Zusammenhang mit der Qualitätsprüfung für Traubenmoste, Traubensäfte und Wein für die Ausfuhr den effektiven Kosten entsprechen.

 

2Direktzahlungsverordnung (DZV), SR 910.13Sozialversicherungsschutz (Art. 70a Abs. 1 Bst. i und 3 Bst. g des Landwirtschaftsgesetzes [LwG; SR 910.1]): Die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, muss ab 2027 über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügen.
Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 76 LwG): Die bisher nach separaten Vorgaben umgesetzten Projekte für die Vernetzung und für die Landschaftsqualität werden per 2027 zusammengeführt. Damit können die administrativen Anforderungen an Projekte sowie an die Massnahmen und Beiträge vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die vereinfachten Prozesse verbessern die Effizienz und die Wirkung.
Nährstoffbilanz: Per 2027 wird ein zentraler Web-Service für die Berechnung der digitalisierten Nährstoffbilanz eingeführt. Die Nutzung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement (digiFLUX) ermöglicht eine administrative Entlastung bei der Aufzeichnungspflicht.
Biodiversitätsbeiträge: Der Verzicht auf den Einsatz von Mähaufbereitern soll neu für alle Biodiversitätsförderflächen (BFF) als Voraussetzung gelten.
Die Anforderung der 3,5 Prozent BFF im Ackerbau wird in Umsetzung der Motion 23.3846 Friedli Esther «Verschiebung der Einführung der Anforderung von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen im Ackerbau um ein Jahr» für das Beitragsjahr 2024 ausser Kraft gesetzt. Wie von der Motion ebenfalls gefordert, werden die Anforderungen entschärft. Als Referenzgrösse für die 3,5 Prozent BFF gilt die offene Ackerfläche. Zudem werden neu auch Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II angerechnet. Schliesslich sind Betriebe, die mehr als 25 Prozent ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaften, vollständig von der Anforderung ausgenommen (siehe: «Neu: Weniger Ackerfläche für die Biodiversitätsförderflächen BFF»)
3

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL), SR 910.15

 

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ beschlossen, dass der Bund Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen finanzieren kann (Art. 181 Abs. 7 LwG). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt.

4Bio-Verordnung, SR 910.18

– Aquakultur (Art. 3 Abs. 3 und 3bis LwG): Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung auf die verarbeiteten und nicht verarbeiteten Erzeugnisse der Aquakultur und auf Wildalgen;
– Erweiterung der Notifikationspflicht für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut und Vermehrungsmaterial und Delegation der jährlichen Veröffentlichung der Liste des verfügbaren biologischen Saatguts und vegetativen Vermehrungsmaterials an das FiBL;
– Einführung spezifischer Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel für Heimtiere;
– Anpassung verschiedener Bestimmungen zur Sicherstellung der Äquivalenz mit den Bio-Richtlinien der EU.

5Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1

Der Bundesrat setzt die Motion Schmid Martin 21.3804 «Änderung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung im Zusammenhang mit Meliorationen» um. Im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen soll künftig ein flächengleicher Abtausch zwischen Sömmerungsflächen aus dem Sömmerungsgebiet und landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) aus dem Berg- und Talgebiet möglich sein.

6Strukturverbesserungsverordnung (SVV), SR 913.1

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ folgende Massnamen beschlossen, die mit dieser Verordnungsänderung umgesetzt werden:
– Anpassung der minimalen Betriebsgrösse für gemeinschaftliche Massnahmen auf 1.0 SAK (Art. 88 Abs. 2 LwG);
– Einführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für einzelbetriebliche Massnahmen (Art. 89 Abs. 1 LwG);
– Investitionskredite werden gewährt für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen (Art. 3 Abs. 3bis LwG);
– Neu werden Beiträge auch für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten (Art. 87a Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 LwG) und in der Tal- und Hügelzone für die Verarbeitung, Lagerung und den Verkauf von Produkten ausgerichtet (Art. 87a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 LwG);
– Neu kann der Grundstückkauf mit einem Investitionskredit finanziert werden (Art. 87a Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 LwG);
– Die Anschaffung von Feldrobotern sowie elektrobetriebenen Motormähern und landwirtschaftlichen Traktoren ohne fossile Treibstoffe wird gefördert (Art. 87a Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 LwG).

7

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV), SR 914.11

Die Bestimmungen der SBMV und der SVV werden harmonisiert. Für Betriebshilfedarlehen zur Erleichterung der vorzeitigen Betriebsaufgabe ist keine minimale Betriebsgrösse erforderlich. Der Grenzbetrag nach Artikel 81 LwG wird ohne den Saldo von früheren Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen berechnet.

8Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF), SR 915.7

Agroscope:
– Der Bundesrat hat am 8. Mai 2020 die Standortstrategie Agroscope verabschiedet. Die neue Struktur von Agroscope wird in Art. 3 (ehemaliger Art. 4) festgehalten.
– Umsetzung Motion 18.3404 Häberli-Koller «Forschungsanstalt Agroscope als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit»: Die Detailbestimmungen zum neuen Agroscope-Rat finden sich in Art. 5 (neuer Artikel).

Umsetzung AP22+:
– Finanzhilfen und Forschungsaufträge (Art. 116 Abs. 1 LwG): Die Bestimmungen zu den Finanzhilfen für die Unterstützung von Forschungsinstitutionen von gesamtschweizersicher Bedeutung für das Landwirtschaftliche Innovations- und Wissenssystem (LIWIS) werden auf Verordnungsstufe festgelegt.
– Pilot- und Demonstrationsprojekte (Art. 119 LwG): Mit Pilot- und Demonstrationsprojekten sollen wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis erprobt und einem breiten Publikum bekannt gemacht werden. Die Voraussetzungen zur Vergabe von Finanzhilfen für Pilot- und Demonstrationsprojekte werden auf Verordnungsstufe präzisiert.

9Agrareinfuhrverordnung (AEV), SR 916.01

– Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 AEV (Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten) ist in Zeiten mit Übermittlung per Internet nicht mehr zeitgemäss. Die Nachfrist für Korrekturen soll verkürzt und nicht mehr in jedem Fall gewährt werden.
– Damit das BLW eine klare Rechtsgrundlage für die Verteilung von drei im Fleischbereich gewährten präferenziellen Zollkontingenten für das Vereinigte Königreich (GB) hat, werden die entsprechenden Tarifnummern in Anhang 1 den drei Zollkontingenten zugeordnet und die zu verteilendenden Mengen in Anhang 3 aufgeführt.
– In Anhang 1 werden die Tarifnummern, die zum neu geregelten Teilzollkontingent Nr. 09.3 gehören, gekennzeichnet. Betroffen sind insbesondere die Tarifnummern für Bruteier und für Eier, die nicht von Hühnern der Unterart «Gallus domesticus» stammen. In Anhang 3 wird das Teilzollkontingent Nr. 09.3 mit der Bemerkung aufgelistet, dass auf eine Verteilung verzichtet wird und somit in unbeschränkter Menge innerhalb des Kontingents importiert werden darf.

10Verordnung über die Primärproduktion (VPrP), SR 916.020

Arten der Primärproduktion (Art. 3 LwG): Der Begriff «Primärprodukte» wird ergänzt, um die Pilzzucht (bisher implizit im Pflanzenbau inbegriffen) sowie die Zucht von Algen und Mikroalgen explizit zu erfassen.

11

Weinverordnung, SR 916.140 und Verordnung über das Rebsortenverzeichnis, SR 916.140.1

Durch die AP22+ wird Art. 62 LwG aufgehoben. Somit wird Art. 7 «Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis» der Weinverordnung aufgehoben. Die Verordnung des BLW über das Rebsortenverzeichnis wird ebenfalls aufgehoben.

12Futtermittel-Verordnung (FMV), SR 916.307

Die Formulierung gewisser Artikel und der Begriff «Einzelhandel» werden überarbeitet, um die Umsetzung zu erleichtern. Der Begriff «Nebentierarten» und ein Absatz zur Beschränkung der Abgabe von Futtermittelzusatzstoffen werden hinzugefügt.

13Höchstbestandesverordnung (HBV), SR 916.344

Aufgrund der Änderung von Artikel 46 Absatz 3 LwG im Rahmen der AP22+ soll der 4. Abschnitt HBV so angepasst werden, dass Bewilligungen für Tierbestände über den Limiten der HBV bei entsprechender Versuchstätigkeit auch von privaten Unternehmen beantragt werden können. Weiter sollen für eine Bewilligung für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe erfüllen, auch Lebensmittelabfälle berücksichtigt werden.

14Milchpreisstützungsverordnung (MSV), SR 916.350.2

Direktvermarkter nach Art. 1a MSV können die Milchmenge und deren Verwertung neu jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als 2000 kg Milch direkt vermarkten.

15Eierverordnung (EiV), SR 916.371

– Die Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern der Unterart «Gallus domesticus» stammen, wird klar geregelt.
– Das BLW informiert über Aufschlags- und Verbilligungsaktionen nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), sondern über seine Webseite.

16Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V), SR 916.404.1

Für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Identitas AG viel Aufwand betreiben, um eine aktuelle und gültige Zahlungsverbindung zu eruieren. Neu sollen die Empfänger von Entsorgungsbeiträgen ihre Post- und Bankverbindung selber online pflegen müssen.

17Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV), SR 919.117.71

– Die Mitteilungspflicht betreffend den Handel mit Pflanzenschutzmitteln, Dünger und Kraftfutter betrifft inländische Handelsakteure. Damit diesen kein Nachteil durch Direktimport entsteht, werden alle professionellen Anwender mitteilungspflichtig, die Produkte importieren.
– In Bezug auf die Haltung und Bearbeitung der Daten aus dem Informationssystem für Pflanzenschutzmittel und aus dem Informationssystem für das Nährstoffmanagement wird mit der Verordnungsanpassung eine Vereinheitlichung der Bestimmungen angestrebt. Dies gewährleistet eine identische Behandlung der Betriebsmittel im System digiFLUX. Gleichzeitig wird eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch die Kantone Daten im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit bearbeiten dürfen. Schliesslich wird die Möglichkeit für den Datenaustausch erweitert: In der Agrarsystemlandschaft sollen Daten bidirektional mit digiFLUX ausgetauscht werden können.

18Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118

Auf Verordnungsstufe wird die Mitwirkungspflicht zur Datenlieferung (Art. 185 Abs. 3bis LwG) und die Informationspflicht des Bundes konkretisiert. Bewirtschafter werden zur Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten verpflichtet.

19Neue Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

Das Instrument der Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen wird auf der Grundlage von Artikel 86b LwG neu eingeführt (siehe: «Neu: Billigere Prämien für Ernteversicherungen als Anschubfinanzierung»).

20

Neue Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft (FKINV)

Kompetenz- und Innovationsnetzwerke (Art. 120 LwG): Für das landwirtschaftliche Innovations- und Wissenssystem in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht und Tiergesundheit sollen Kompetenz- und Innovationsnetzwerke (KIN) aufgebaut und betrieben werden. Das Verfahren für die Zusprache der Bundesunterstützung in der Form von Finanzhilfen zu den KIN wird in der Verordnung geregelt.

21Zivildienstverordnung (ZDV), SR 824.01

– Die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Zivildienstgesetzes (SR 824.0; ZDG) erfordert die Aufhebung der Art. 6 Abs. 1 Bst. c und 7 Abs. 1 Bst. a ZDV. Art. 5 Abs. 1 und Anhang 1 Punkt 2 Bst. a ZDV sind anzupassen.
– Aufgrund der Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV müssen die Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV angepasst werden.

22Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

Die EU-Kommission hat aufgrund des revidierten EU-Öko-Rechts einen Prozess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien des Agrarabkommens initiiert. Ziel ist es, Anhang 9 des Agrarabkommens per 1. Januar 2025 aufzudatieren. Demgemäss muss das WBF kritische Abweichungen zum revidierten EU-Öko-Recht beheben, damit technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich auch in Zukunft vermieden werden.

23Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP), SR 916.020.1

Der Absatz betreffend die Futtermittelhygiene wird durch einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung (FMV) ergänzt.

24Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF), SR 824.012.2

– Die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZDV erfordert die Aufhebung der Art. 5 und 7 der ZDV-WBF.
– Die Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV macht die Änderung von Art. 3 ZDV-WBF erforderlich. Aufgrund der Streichung des Landschaftsqualitätsbeitrags und der Schaffung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ist Artikel 3 anzupassen. Eine Anpassung von Art. 1 Abs. 1 Bst. m und n sowie Abs. 2 Bst. b ZDV-WBF ist aufgrund der Streichung oder Änderung von Elementen der Biodiversität erforderlich

25Verordnung des BLW: VEAGOG-Freigabeverordnung, SR 916.121.100

Die Motion 22.3928 Salzmann «Stärkung der einheimischen Gemüseproduktion» hat zum Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Schweizer Gemüseproduzenten die effektiv bewirtschafteten Perioden im Bereich des Grenzschutzes für Gemüse zu aktualisieren. Der Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung, der die effektiven Bewirtschaftungsperioden festlegt, wird bezüglich den 27 in der Motion erwähnten Gemüse gemäss Antrag der Produktion und des Handels angepasst (siehe: «Zur Stärkung der einheimischen Gemüseproduktion einigten sich Produktion und Handel auf Kompromisse»)

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