Seit gut 15 Jahren ist die chirurgische Ferkelkastration ohne Narkose in der Schweiz verboten.

Die Schweinehaltenden haben seither die Wahl, ob sie ihre maximal zwei Wochen alten Ferkel für den Eingriff selbst in Narkose legen (Inhalation mit Narkosegerät) oder ob sie dies ihrem Bestandestierarzt / ihrer Bestandestierärztin überlassen (Spritze).

Unabhängig davon, ob sich die Tierhaltenden für Gas oder Narkosespritze entscheiden, müssen sie zuerst einen Theoriekurs absolvieren (Theorie-Teil des Sachkundenachweises [SKN]).

Anschliessend werden unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes / der Tierärztin Ferkel des eigenen Betriebes kastriert (praktischer Teil des SKN). Danach erfolgt eine Anmeldung beim kantonalen Veterinäramt und allenfalls eine amtliche Überprüfung (Kontrolle) durch das kantonale Veterinäramt.

Aber aufgepasst: Ob Mitarbeitende bei ihrem Arbeitgeber kastrieren dürfen, liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde (Auskunft frühzeitig einholen).

Mehr Informationen zu den Theoriekursen für den Sachkundenachweis (inkl. online-Anmeldung) sind hier zu finden.

Informationen zu rechtlichen Aspekten der Ferkelkastration: BLV-Fachinformation «Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Ferkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter»: www.diegruene.ch/blv-ferkel