Der Biber ist durch das eidgenössische Jagdgesetz als einheimische Tierart geschützt und nicht jagdbar. Im kürzlich vom Volk abgelehnten revidierten Jagdgesetz wäre der Schutz noch ausgeprägter gewesen. Zudem waren Entschädigungen für Infrastrukturschäden und Präventionsmassnahmen Bestandteil der Revision, was nun wegfällt und somit weiterhin in den Bereich der Kantone und Gemeinden fällt.
Der Biber darf nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörden reguliert werden. Möglichkeiten sind der richterlich verfügte Abschuss – was noch nie vorgekommen ist –, eine Umsiedlung, bauliche Veränderungen oder die Entfernung von Dämmen zum Erhalt der Infrastruktur.
Erste Ansprechstelle für betroffene Landwirte sind der regionale Wildhüter oder die Jagdverwaltung. Die häufigsten Biberschäden in der Landwirtschaft sind die Vernässung von Kulturen, Frass in Acker-, Gemüse- und Obstkulturen oder der Einsturz von Flurwegen oder Kulturland über Biberbauten. Entschädigungen vom Bund gibt es nur für Verluste als Folge von Frass-Schäden.
Massnahmen zur Eindämmung des Bibers
Die dauerhafteste Lösung zur Koexistenz mit dem Biber ist mit einem Kulturlandverlust verbunden: Dem Gewässer wird dabei mehr Raum gewährt mit einem extensiven Uferstreifen und einer vielfältigen Vegetation als Futterquelle. Im optimalen Fall erfolgt ein Abtausch der Parzelle.
Ist dies nicht möglich, bieten sich folgende technische Möglichkeiten an, die teilweise – je nach Kanton – auch finanziell unterstützt werden:
- Einbau eines Abflussrohres in den Damm, damit der Wasserstand auf dem gewünschten Niveau bleibt.
- Entfernen des Damms, eventuell unterstützen mit einem Elektrozaun. Dies kann aufwändig sein, wenn der Biber immer wieder zurückkommt.
- Bei Frassschäden erstellen eines Elektrozauns: Dieser wirkt sofort und ist relativ günstig.
- Fixzaun zum Schutz von Obstanlagen (teuer).
- Unterirdische Vergitterung der Böschung, damit der Biber keine Erdbaue mehr graben kann (dauerhaft, aber sehr teuer).
- Bei extremen Schäden kann der Biber entfernt werden, was vom Bundesamt für Umwelt bewilligt werden muss. Dies hat nur kurzfristige Wirkung, weil der frei werdende Abschnitt schnell wieder neu besetzt wird.
Quelle: Agridea «Mit dem Biber leben»