Flüssiger Hofdünger

Die Vorgaben für die Lagerung von flüssigem Hofdünger sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Vorgaben macht die Luftreinhalte-Verordnung. Werden sie nicht eingehalten, können die Direktzahlungen gekürzt werden. Das Schleppschlauch-Obligatorium hingegen wurde auf 1. Januar 2024 verschoben. Mit zwei Ausnahmen: Die Kantone Thurgau und Luzern haben das Obligatorium per 1. Januar 2022 eingeführt. 

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Tierschutz beim Schlachten

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV hat die Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten revidiert. Die Verordnung ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten und regelt unter anderem die Gas-Betäubung von Hühnern und Truthühnern neu. Diese in Grossbetrieben etablierte Betäubungsmethode erfolgt zurzeit ausschliesslich mit CO2. Künftig können auch schonendere Gasgemische eingesetzt werden. Präziser sind auch die Vorgaben zur Elektrobetäubung und zur Beurteilung des Betäubungserfolges. Die Ansatzstellen für Bolzenschussgeräte und Betäubungszangen sowie die Entblutungszeiten bei kleinen Wiederkäuern werden angepasst. 

 


Weiterhin Geld für Zucker

Das Parlament hat in der Herbstsession 2021 beschlossen, den Mindestgrenzschutz für Zucker und den Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben bis 2026 auf dem aktuellen Niveau weiterzuführen. Damit bis zur voraussichtlichen Inkraftsetzung der Gesetzesänderung keine Lücke in der Anwendung des Mindestgrenzschutzes für Zucker entsteht, hat der Bundesrat am 3. November 2021 den Mindestgrenzschutz für Zucker von 7 Franken je 100 kg bis Ende Februar 2022 verlängert. 

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Mehr Geld für Verkehrsmilch

Veränderungen gibt es in der Milchpreisstützungs-Verordnung: Die Zulage für Verkehrsmilch wird ab dem 1. Januar 2022 von 4,5 auf 5 Rp./kg Milch erhöht. Hingegen wird die Verkäsungszulage nicht wie ursprünglich geplant von 15 auf 14 Rp. gesenkt. 

 


Melkroboter erlaubt

Seit dem 1. Januar sind Melkroboter beim Vacherin Fribourgeois zulässig. Das hat Branchenorganisation des Vacherin Fribourgeois (BOVF) entschieden, nachdem sie den Einsatz von Melkrobotern drei Jahre geprüft und analysiert hat. Die Tests haben gezeigt, dass bei dieser Art des Melkens die Qualität des Käses gewahrt bleibe. Damit Milchproduzenten einen Melkroboter installieren können, braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller, dem Käser, der Molkereigesellschaft und der BOVF. 

 


Unterstützung für Hanf

Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Flächen mit Hanf zur Nutzung der Fasern oder Samen (Hanfnüsse) Direktzahlungen. Andere Hanfkulturen wie CBD-Hanf bleiben von den Direktzahlungen ausgeschlossen.

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Konservieren in flüssigem Stickstoff

In der Tierzuchtverordnung TZV gibt es einige Anpassungen. So können die Beiträge für die Kryokonservierung (Aufbewahren von z.B. Spermien, Embryos, anderen Zellen oder Gewebe durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff) nach Artikel 23 TZV auch an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich ausgerichtet werden. Zudem können die Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen von den Beiträgen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen profitieren. 

 


20 Franken mehr Lohn

Der Minimallohn für Angestellte in der Landwirtschaft steigt gemäss den Lohnrichtlinien um 20 Franken von 3300 auf 3320 Franken. 

 


Ausgebildet in den Wald

Seit 1. Januar 2022 müssen alle Personen, die im Auftragsverhältnis Waldarbeiten ausführen, eine mindestens zehntägige Ausbildung absolviert haben oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Kantons vorweisen können. Diese Vorgaben gelten auch für Lernende und Angestellte. Die Lernenden können die Kurse gestaffelt absolvieren, müssen aber bei der Arbeit durch einen (ausgebildeten) Berufsbildner angeleitet und überwacht werden. Wer keine zehntägige Ausbildung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit hat, ist im Falle eines Unfalls nicht abgesichert!

 


Fütterung im Bio-Landbau

Seit 1. Januar muss das Futter zu 100 Prozent aus Schweizer Knospe-Anbau stammen. Ausnahmen gibt es Mühlen-Nebenprodukte für die Wiederkäuer-Fütterung und bei Molkereiabfällen bei der Mastschwein-Fütterung. Verlängert wurde die Übergangsbestimmung bei der Qualität der Eiweissfuttermittel: Bis 31. Dezember 2025 darf höchstens 5 Prozent des Eiweissfuttermittels aus nicht-Bio-Anbau stammen (für Ferkel bis 35 kg und Junggeflügel). Die Lämmerfütterung ist gemäss Bio-Knospe-Richtlinien neu bis zum 35. Tag auch mit unveränderter Ziegen- und Kuhmilch erlaubt. Vorher war nur Schafmilch erlaubt. 

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