Kurz & bündig

- Das RPG 2 stellt die Interessen der Landwirtschaft über diejenigen von Privaten, wenn die Landwirtschaft zuerst da war.
- Wer ein Gebäude abreisst, erhält auch dann eine Prämie, wenn er anschliessend ein neues Gebäude errichtet.
- Bei den Wohnbauten ausserhalb der Bauzone kommt es zu keinen entscheidenden Veränderungen.

Seit dem Jahr 2010 befasst sich Beat Röösli mit der Revision des Raumplanungsgesetzes RPG. Diese Revision wurde im September 2023 vom Parlament genehmigt. Eigentlich leitet Röösli beim Schweizer Bauernverband den Bereich «Internationales» – das RPG hat er durch drei Vernehmlassungen und zwei Botschaften begleitet.

Während sich die 2014 in Kraft getretene erste Etappe RPG 1 mit der Bauzone befasste, widmet sich RPG 2 dem Bauen ausserhalb der Bauzone und betrifft somit die Landwirtschaft.

Ein stabiles, moderates Wachstum ist mit dem RPG 2 möglich

Als das Parlament 2019 die Revision RPG 2 ablehnen wollte, lancierten die Umweltverbände die Landschaftsinitiative. Diese verlangte, dass die Zahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche nicht mehr zunehmen dürfen. Dieses Anliegen hätte gemäss Röösli die Entwicklung der Landwirtschaftsbetriebe verhindert. Das Parlament begann in der Folge, einen Gegenvorschlag zu entwickeln.

Inzwischen liegt das neue Gesetz vor, die Landschaftsinitiative wurde Ende 2023 zurückgezogen. Nun ist zwar ein Stabilisierungsziel im Gesetz, dieses erlaubt jedoch ein kontrolliertes, moderates Wachstum.

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«Wir wollten Anreize schaffen statt einen Zwang einzuführen»

Beat Röösli, SBV

Röösli betont, dass die Umsetzung des Stabilisierungszieles Aufgabe der Kantone sei: «Es ist nicht in der Verantwortung des Betriebsleiters, Gebäude zu finden, die sich abreissen lassen, wenn er etwas Neues bauen will.»

Wer dennoch ein Gebäude ausserhalb der Bauzone abreissen lässt, bekommt eine Abrissprämie. Diese gibt es auch, wenn anschliessend ein neues Gebäude erstellt wird. Ziel des SBV war es, Anreize zu schaffen und keinen Abbruchzwang einzuführen.

Ausnahmen für Unerlaubtes in gewissen Perimetern

Ebenfalls neu ist der sogenannte Planungs- und Kompensationsansatz. Dieser gibt den Kantonen die Möglichkeit, im Richtplan gewisse Gebiete zu definieren, in denen Ausnahmen möglich sind. Konkret dachte das Parlament an die Umnutzung alter Ställe zu Wohnungen und an Freizeitangebote. Der SBV hätte sich dies nur fürs Berggebiet gewünscht, da er befürchtet, dass im Mittelland auf Kosten des besten Landwirtschaftslandes Freizeitpärke entstehen.

Neben den Punkten, die Röösli für die Landwirtschaft als herausfordernd ansieht, gibt es auch Verbesserungen. So sind nun Biogas-Anlagen zonenkonform, die aufwändige Planungspflicht fällt weg.

Klarheit bei der bodenunabhängigen Tierhaltung

Auch bei der inneren Aufstockung herrscht nun wieder Klarheit. Betroffen ist vor allem die bodenunabhängige Tierhaltung. Die bewilligungsfähigen Dimensionen werden neu anhand des Deckungsbeitrages oder anhand des Trockensubstanz-Potenzials bestimmt. Bis anhin war stets beides zu erfüllen – was zu Rechtsunsicherheit führte.

Ebenfalls verbessert hat sich die Position der LandwirtInnen, wenn es um Geruchsemissionen geht. Neu gilt grundsätzlich: «Wer zuerst da war, hat Vorrang». Rückt also eine Siedlung wegen einer Einzonung näher an einen Landwirtschaftsbetrieb, können die Kantone die Geruchsbestimmungen anpassen und bei einer Abwägung haben die Interessen der Landwirtschaft Vorrang.

Keine entscheidende Veränderung gibt es hingegen für LandwirtInnen, die ein Wohnhaus errichten möchten. Ziel des SBV war, dass jeder grössere Tierbestand als Grund gelten sollte, ein Wohnhaus errichten zu können. Dieses Ziel wurde leider nicht erreicht. Nach wie vor gelten nur Milchkühe und Mutterkühe als Tiere, die so viel Beobachtung brauchen, dass es zwingend ist, neben ihnen zu wohnen. Dennoch können Wohnbauten ausserhalb der Bauzone bewilligt werden – das liegt in der Kompetenz der Kantone.

Genau diese Kompetenz der Kantone ist nun der nächste Schritt: Denn der Bund sagt im RPG zwar, was möglich ist, die Kantone müssen diese Möglichkeiten aber auch nutzen.

Nun geht es für die Verordnung an die Klärung der Details

In Kraft tritt das Gesetz mit der Verordnung wahrscheinlich Mitte 2025, Beat Röösli zieht sogar 1. Januar 2026 in Erwägung.

Doch zum Entwurf der Verordnung wird der SBV zuerst kritisch Stellung nehmen – ganz los ist Röösli die Raumplanung also noch nicht. Denn Bund und Kantone müssen noch einige Fragen klären. So zum Beispiel beim Stabilisierungsziel: Wie ist eigentlich ein Gebäude definiert? Zählt ein Silo oder eine Holzbeige gleich viel wie ein Stall?