Rund 150'000 Menschen arbeiten in der Schweiz auf Landwirtschaftsbetrieben. Die Betriebsleitungen machen davon rund einen Drittel aus. 15'000 Mitarbeitende sind Familien-Mitarbeitende, die Vollzeit arbeiten. Knapp 52'000 Familien-Mitglieder arbeiten in Teilzeit auf dem Betrieb mit.

Monika Schatzmann, Leiterin Agrimpuls, empfiehlt grundsätzlich Ar­beitsverträge mit allen Mitarbeitenden, also auch zwischen Eltern und Kindern: «Dann ist beiden Seiten klar, worauf sie sich einlassen.» In jedem Fall sollte auch bei der Anstellung der Eltern – neben der Lohnfrage – die Themen Arbeitszeit, Freitage, Ferien, Kündigungsfristen, Versicherungen geregelt werden.

Mit dem Erreichen des Pensionsalters erlischt der Arbeitsvertrag nicht automatisch, sondern läuft weiter. Sind die Eltern im ordentlichen Rentenalter, so gibt es bei der AHV den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat bzw. 16'800 Franken pro Jahr zu beachten.

Es ist wichtig, dass die erste Lohnabrechnung jeweils korrekt erfolgt (Anpassung der Versicherungsansätze, Alter des Arbeitnehmers, Lohn usw.). In der Praxis zeigt sich, dass sich sonst der gleiche Fehler während des ganzen Jahres wiederholt. Wer während des Jahres die Lohnabrechnungen vollständig ausfüllt, erspart sich jeweils anfangs des kommenden Jahres Zeit bei der Ausstellung der Lohnausweise, AHV-Meldung usw.

Das Obligationenrecht enthält alle grundsätzlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag (OR Art. 319 bis 362). Darauf aufbauend regeln die jewei­ligen kantonalen Normalarbeitsverträge in der Landwirtschaft NAV ­weitere Details, wie zum Beispiel Arbeitszeit, Überstundenregelung, Ver­sicherungen usw.

In den meisten Kantonen können die Bestimmungen des NAV schriftlich (beispielsweise mittels Arbeitsvertrag) abgeändert werden. Die Bestimmungen der Art. 361 und 362 OR müssen aber in jedem Fall eingehalten werden. Im Kanton Wallis ist zusätzlich ein landwirtschaftlicher Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu beachten.

In den Kantonen, in denen Familienmitglieder gemäss dem Geltungsbereich des NAV ausgeschlossen sind, gelten nur die OR-Regelungen.

Die Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmer wird jährlich vom Schweizer Bauernverband, dem schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter ABLA herausgegeben.

Diese Löhne können auch als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung bei Arbeitsverhältnisse mit Eltern oder Kindern angewendet werden.

Sonderfall Landwirtschaft: Mitarbeitende Familienmitglieder richtig versichern

Während in allen anderen Branchen die mitarbeitenden Familienmitglieder den familienfremden Angestellten gleichgestellt sind, werden in der Landwirtschaft die familienfremden Angestellten und familieneigenen Angestellten versicherungstechnisch unterschiedlich behandelt.

Mitarbeitende Familienmitglieder (gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG) sind für ihre landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit folgenden Sozialversicherungen nicht unterstellt: Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung gemäss UVG und Pensionskasse gemäss BVG.

Aus Sicht des Betriebsleiters gelten die folgenden Personen als mitarbeitende Familienmitglieder:

  • Ehegatte
  • Verwandte in auf- und absteigender Linie: Eltern, Grosseltern sowie Kinder, Enkel.
  • Schwiegereltern, wenn sie den Betrieb übergeben haben. Nicht jedoch, wenn die Schwiegereltern auf den Betrieb ziehen.
  • Im Sinne einer Ausnahmeregelung: Schwiegersöhne und -töchter, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
  • Stiefsöhne /-töchter analog Schwiegersöhne/-töchter
  • Bei Erbengemeinschaften: volljährige Miterben, die auf dem Landwirtschaftsbetrieb erwerbstätig sind.