Im Gegensatz zur direkten Steuer stellt die Mehrwertsteuer (MwSt.) eine Konsumsteuer dar. Demnach wird mit der MwSt. nicht das Einkommen, sondern der Konsum besteuert. 

Die meisten Landwirte sind nicht obligatorisch der MwSt. unterstellt, da die Urproduktion (Milch, Früchte, Fleisch usw.) eine von der MwSt. ausgenommene Leistung darstellt. Man kann sich jedoch auch freiwillig bei der MwSt. unterstellen, was sich insbesondere bei grossen Investitionen lohnen kann. 

Zwei Abrechnungsmethoden

Ob eine freiwillige Unterstellung sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall abgeklärt werden. Sofern jemand der MwSt. unterstellt ist, lohnt es sich jedoch, die Abrechnungsmethode zu prüfen und allenfalls auch zu wechseln. 

Grundsätzlich kennt die MwSt. zwei Abrechnungsmethoden: die effektive Methode und die vereinfachte Methode mittels eines Saldosteuersatzes. 

Bei der effektiven Methode wird quartalsweise exakt die Umsatzsteuer berechnet. Demgegenüber kann die Vorsteuer (Mehrwertsteuer auf den Vorleistungen) in Abzug gebracht werden. Die Differenz aus der Umsatz- und Vorsteuer (= Mehrwert) hat der Steuerpflichtige zu bezahlen. Jedoch kann es mittels der effektiven Methode – vorwiegend nach Investitionen – auch vorkommend, dass eine Differenz zugunsten des Steuerpflichtigen resultiert. Diese Differenz wird dem Steuerpflichtigen ausbezahlt. 

Bei der Saldosteuersatzmethode haben die Unternehmungen die Möglichkeit, die Steuerschuld mit sogenannten Branchensätzen abzurechnen. Diese Sätze basieren auf einer typischen Kostenstruktur einer entsprechenden Leistung. Je höher die in den Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln, Investitionsgütern und Gemeinkosten enthaltene Vorsteuer ist, desto niedriger ist der Saldosteuersatz. Bei der Saldosteuersatzmethode gilt es zu beachten, dass Subventionen nicht zum steuerbaren Umsatz gehören und dadurch keine höhere MwSt. bezahlt werden muss. Auch im Saldosteuersatz einkalkuliert sind die Privatanteile und Naturalbezüge, weshalb auch diese zu keiner Steuererhöhung führen. 

Ausgewählte Saldosteuersätze 2023
- Urproduktion (optional): 0,10 %
- Lebensmittelhandel: 0,60 %
- Landwirtschaftliche ­Lohnarbeiten: 1,20 %
- Pferdepension: 4,30 % 

Bei Umsatz mehr als 10 Prozent zwei Saldosteuersätze beantragen

Unternehmungen, die mehrere Tätigkeiten mit einem Umsatzanteil von mehr als 10 Prozent haben, müssen zwei Saldosteuersätze beantragen und damit abrechnen. Als erster Saldosteuersatz dient immer der höchste. Der zweite Saldosteuersatz kann gewählt werden. Zu beachten ist, dass dann die restlichen Tätigkeiten zum nächsthöheren Saldosteuersatz abgerechnet werden müssen. 

Aus folgendem Bespiel wird ersichtlich, dass die Wahl vom zweiten Saldosteuersatz erheblichen Einfluss auf die Gesamtsteuerlast hat:

TätigkeitSaldosteuersatzUmsatz (Fr.)AnteilVariante 1Variante 2
Urproduktion optiert0,10 %100'000.-33 %0,10 %100.-0,60 %600.-
Pferdepension4,30 %150'000.-50 %4,30 %6450.-4,30 %6450.-
Lebensmittelhandel0,60 %50'000.-17 %4,30 %2150.-0,60 %300.-
Total 300'000.-100 % 8700.- 7350.-
Jährliche Differenz zu Gusten Variante 21350.-

Die Saldosteuersatzmethode führt zu einer wesentlichen administrativen Vereinfachung der Abrechnung, da die Vorsteuer nicht ermittelt werden muss. Zudem muss die Abrechnung auch nur halbjährlich erledigt werden. Weil es sich eben um eine vereinfachte Abrechnung handelt, kann aufgrund spezieller Situationen die geschuldete Steuer höher oder niedriger ausfallen als die Abrechnung mit der effektiven Methode. 

Meldung bis Ende Februar

Die effektive Methode wie auch die Saldosteuersatzmethode haben ihre Vor- und Nachteile. Es ist sehr wichtig, dass jährlich geprüft wird, ob die Methode noch die passende ist. Steuerpflichtige Unternehmen, die von der effektiven Methode in die Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, können dies nach drei Jahren machen. Sie müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der nächsten Steuerperiode schriftlich der Steuerverwaltung mitteilen. Demnach ist es häufig, dass die Meldung bis Ende Februar bei der Steuerverwaltung sein muss – ein Methodenwechsel kann sich also lohnen. 

Erhöhung MwSt. per 01.01.2024
Aktuell beträgt der Normalsatz in der Schweiz 7,7 %. Die MwSt. in unseren angrenzenden Nachbarländern ist zwischen 19 und 21 %. Vergleichsweise mit diesen Ländern hat die Schweiz immer noch moderate MwSt.-Sätze, obschon die MwSt. auf das Jahr 2024 angehoben wird. 

In der Abstimmung vom 25. September 2022 wurden die Änderung des AHV-Gesetzes und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen.
Normalsatz (neu): 8,10 %
Reduzierter Satz (neu): 2,60 %

Änderungen bei der Saldosteuersätzen sind noch nicht bekannt.