Generell kann nicht gesagt werden, ob die Vorteile oder die Nachteile überwiegen. Auf jedem Betrieb besteht eine andere betriebliche und rechtliche Ausgangslage. Es lohnt sich, mehrere Optionen zu prüfen. Auch bei einer Revision der Ortsplanung oder einer Überprüfung von Schutzinventaren sollte eine Mitsprache- oder Einsprachemöglichkeit nicht verpasst werden. 

Standort ist entscheidend

Wesentliche Unterschiede bei den Konsequenzen ergeben sich aus dem Standort des Betriebes und des potenziellen Denkmalschutzobjektes. Steht das Gebäude in einem Ort, welches im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) enthalten ist? Befindet es sich in einer Bauzone oder in der Landwirtschaftszone? 

In der Landwirtschaftszone kann eine Unterschutzstellung ein wesentlicher Vorteil sein, insbesondere, wenn das Gebäude landwirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar ist. Schutzobjekte mit Substanzschutz können nach Bundesrecht zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken umgenutzt werden (sogenannte durchgehende Zweckänderung). In Bauzonen entfällt der Vorteil meist, da landwirtschaftliche Gebäude in Dorf-, Kern- oder Wohn- und Gewerbezonen stehen, wo eine durchgehende Zweckänderung schon aufgrund der Zonenbestimmungen zulässig ist. 

Denkmalpflege ist Aufgabe der Kantone

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist die Denkmalpflege vorab Aufgabe der Kantone. Unterschieden wird zwischen Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Die Ausführungsgesetzgebung der einzelnen Kantone und das Verfahren für die grundeigentümerverbindliche Unterschutzstellung sind unterschiedlich. 

Fast überall bestehen bereits Inventare, welche den Bestand an potenziell schutzwürdigen Objekten dokumentieren. Teilweise bestehen nebst den kantonal erstellten Inventaren (Denkmalschutzinventar, Bauinventar) auch in Städten und Gemeinden separate kommunale Inventare, welche ergänzend die Objekte mit lokaler Bedeutung enthalten.

Es herrschen kantonale Unterschiede

Die Inventare sind meist «nur» behördenverbindlich und haben keine direkte Rechtswirkung auf das Grundeigentum. Sie können nach einer gewissen Zeit wieder überprüft werden. Die Behörden sind verpflichtet, die Aspekte des Natur- und Heimatschutzes, insbesondere bei den Richt- und Nutzungsplänen sowie bei der Beurteilung von Baugesuchen, stufengerecht umzusetzen bzw. zu berücksichtigen.

Oft erfolgt die Ausscheidung der Denkmalschutzobjekte abschliessend im Rahmen der Ortsplanung. Welche Veränderungen möglich und welche Schutzmassnahmen im Detail notwendig sind, wird erst im Rahmen eines Baugesuches von der Fachstelle Denkmalschutz festgelegt. 

Der Kanton Schwyz hingegen hat mit einer Gesetzesrevision das bisherige Hinweisinventar in ein grundeigentümerverbindliches Inventar überführt und teilt die Schutzobjekte in drei genauer definierte Schutzkategorien ein. Im Kanton Zürich wiederum lässt das Planungs- und Baugesetz (PBG) diverse Möglichkeiten für die eigentümerverbindliche Unterschutzstellung offen:  

§ 205 Der Schutz erfolgt durch:

  • Massnahmen des Planungsrechts
  • Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet erfassen
  • Verfügung
  • Vertrag

Die machtvolle Position der Behörden

Die Behörden sind also in einer machtvollen Position, auch wenn ein betroffenes Objekt erst im Inventar aufgeführt ist. Die verschiedenen Möglichkeiten haben den Vorteil, dass dort, wo bei einem Einzelobjekt ein Vertrag möglich ist, der Schutzumfang individuell bestimmt werden kann. Nachteilig für den Eigentümer ist jedoch, dass die Behörde vorgängig meist ein Fachgutachten auslöst, bei welchem kein Einfluss möglich ist. Liegen die Vorstellungen des Gutachters und die Vorstellungen des Eigentümers weit auseinander, kommt es in der Folge häufig zu sehr aufwendigen Planungen, Gegengutachten und/oder Gerichtsverfahren.

Bei Ökonomiebauten lohnt sich Unterschutzstellung zu verhindern

Eine Unterschutzstellung hat regelmässig zur Folge, dass das Gebäude nicht rückgebaut werden darf. Fakt ist, dass die baulichen Veränderungsmöglichkeiten stark einschränkt werden und die Verpflichtung zum Erhalt alter Bausubstanz zu erheblichen Mehrkosten führt. Wie weit die gewährten finanziellen Beiträge diese Nachteile aufzuwiegen vermögen, ist vom Einzelfall abhängig. 

Bei weiterhin betriebsnotwendigen Ökonomiebauten lohnt es sich meist, bereits eine Inventarisierung oder eine Unterschutzstellung zu verhindern. Eine Scheune oder ein Stall, die den Tierschutzanforderungen oder den künftigen betrieblichen Anforderungen nicht mehr entspricht, kann kaum auf Dauer ohne wesentliche Veränderung erhalten und rentabel weiterbetrieben werden. Eine Unterschutzstellung ist oft auch mit einem mehr oder weniger umfangreichen Umgebungsschutz verbunden. Somit sind auch die umliegenden Gebäude betroffen und Nebenbauten in der Umgebung nur eingeschränkt möglich. 

Es gilt, frühzeitig mit einem fachkundigen Berater zu prüfen, ob eine Unterschutzstellung Chancen bietet, neue Nutzungen zu ermöglichen, welche auch mit grösseren Investitionen sinnvoll sind, oder ob eine Unterschutzstellung zu verhindern ist.