AboLuzernMehr Ausnahmen betreffend Schleppschlauch-Obligatorium nötigSamstag, 13. November 2021 Der engagierte Einsatz von Markus Kretz, Präsident des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbandes (LBV), für mehr Ausnahmen vom Luzerner  Obligatorium für den Einsatz des Schleppschlauchverteilers beim Güllen ab 2022 hat sich gelohnt. Das zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) hat in Absprache mit dem Regierungsrat eine Übergangsregelung beschlossen. Vorausgegangen waren in den vergangenen Tagen intensive Gespräche mit der Branche und auch mit Umweltverbänden. Auch WWF und Pro Natura stünden hinter der Kompromisslösung, bestätigt und freut sich LBV-Präsident Kretz.

Kleine und Ältere

Grund für die neue Regelung im Kanton Luzern sei die neue Ausgangslage auf Bundesebene, wie es in der Medienmitteilung vom 17. November 2021 heisst. Diese betrifft Kleinbetriebe und solche, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bis zur nationalen Umsetzung des Obligatoriums 2024 das Pensionsalter erreichen werden.

Konkret heisst dies, dass bis 1. Januar 2024 folgende Betriebe von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen sind: Maximal 12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und maximal 15 Grossvieheinheiten (GVE) pro Betrieb. Weiter Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit Jahrgang 1958 oder älter.

Die Zeit jetzt nutzen

Mit der Fristerstreckung sollen Betriebsleitende kurz vor der Pensionierung nicht noch vor der Übergabe des Betriebes mit zusätzlichen Investitionen belastet werden. Und Kleinbetrieben werde die Möglichkeit gegeben, eine zukunftsgerichtete Lösung zu finden, heisst es in der Mitteilung des BUWD. Sei dies mit der Anschaffung eines überbetrieblich einsetzbaren Geräts oder mit Zusammenarbeit mit Maschinengenossenschaften.

Die Pflicht bleibt

AgrarpolitikKeine Verschiebung des Schleppschlauch-Obligatoriums im Kanton LuzernDonnerstag, 4. November 2021 Rund 500 Betriebe würden somit von der Schleppschlauchpflicht befreit. Für tierintensive Betriebe mit grossen Emissionen gelte die Schleppschlauchpflicht wie vorgesehen ab 1. Januar 2022. Der Kanton rechnet damit, dass wegen der Übergangsregelung in den nächsten zwei Jahren rund 10 Prozent der durch den Schleppschlauch erzielbaren Wirkung in Bezug auf Ammoniakemissionen noch nicht realisiert werden können.